§ 1 Zuständigkeit und Mitgliedschaft
Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des TV Nenzingen. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des TV Nenzingen bis zum vollendeten 20.Lebensjahr, sowie die Gewählten und Berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen des Vereins.
§ 2 Ziele der Jugendordnung
Die Jugendabteilung des TV Nenzingen gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.
§ 3 Aufgaben der Jugendabteilung
Aufgaben sind insbesondere:
- Ausbildung in den vom TV Nenzingen angebotenen Sportarten
- Durchführung von Wettkämpfen
- Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Musikveranstaltungen usw.
§ 4 Organe der Jugendabteilung
Organe sind:
- Die Vereinsjugendversammlung
- Der Vereinsjugendausschuss
§ 5 Vereinsjugendversammlung
Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des TV Nenzingen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab vollendetem 7. Lebensjahr.
Aufgaben der Jugendabteilung sind:
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses
- Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugendabteilung
- Entlastung des Vereinsjugendausschusses
- Wahl des Jugendleiters und der übrigen Mitglieder des Vereinsjugendausschusses
Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal vor der Jahreshaupt- bzw. der Generalversammlung des TV Nenzingen zusammen. Sie wird mindestens 2 Wochen vorher einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter oder den 1. Vorstand des TV Nenzingen einberufen werden. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder aufgrund eines Beschlusses des Vereinsausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb 3 Wochen stattfinden.Zur Einberufung die ortsübliche Veröffentlichung. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist -unabhängig von der Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten- beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigter Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Vorraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit auf Antrag durch den Versammlungsleiter festgestellt wird. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden Stimmberechtigten. Über den Verlauf der Vereinsjugendversammlung wird durch den Schriftführer ein Protokoll erstellt, indem die Beschlüsse festgehalten werden. Eine Abschrift des Protokolls geht an den 1. Vorstand des TV Nenzingen.
§ 6 Vereinsjugendausschuss
Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
- Jugendleiterin/Jugendleiter
- Stellvertreterin/Stellvertreter
- Jugendkassenwartin/Jugendkassenwart
- Schriftführerin/Schriftführer
- Vertreterin/Vertreter der Gruppen
Die Vertreter der Gruppen sind von diesen selbstständig zu bestimmen.
Die Jugendleiterin/der Jugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er/Sie führt den Vorsitz im Vereinsjugendausschuss und ist Stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Vereinsjugendversammlung auf 2 Jahre gewählt und von der Generalversammlung bestätigt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Er ist für seine Beschlüsse gegenüber der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des TV Nenzingen verantwortlich. Auf Antrag auf Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Jugendleiter eine Sitzung innerhalb von 2 Wochen einzuberufen. Durch die Schriftführerin/den Schriftführer ist ein Protokoll zu erstellen. Eine Abschrift geht zur Kenntnisnahme an den 1. Vorstand des TV Nenzingen. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des TV Nenzingen und entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufliesenden Gelder. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgabenkönnen Unterausschlüsse gebildet werden. Ihrer Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschlusses.
§ 7 Jugendkasse
Die Jugendabteilung wirtschaftet selbstständig und eigenverantwortlich mit dem ihr vom Verein zur Verfügung gestellten Mitteln sowie mit evt. Zuschüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen z.B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die Verwaltung der Mittel erfolgt durch die Jugendleiterin/den Jugendleiter zusammen mit der Jugendkassenwartin/dem Jugendkassenwart. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung. Dem Vereinvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten (Vereinskassiererin/-kassierer) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand bzw. dem damit Beauftragten ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu gewähren.
§ 8 Sonstige Bestimmungen der Jugendordnung
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
§ 9 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss von der Vereinsjugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Generalversammlung bestätigt werden. Sie tritt mit der Bestätigung durch die Generalversammlung in Kraft. Änderungen der Jugendordnung sind nur möglich mit einer Mehrheit von Zweidritteln der Generalversammlung.